AGB2025-09-22T12:24:23+02:00

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Metacarp GmbH

A. Allgemeine Grundsätze

  • Geltungsbereich, Folgegeschäfte, Vertragspartner, Rangfolge
    1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Metacarp GmbH, Unter den Eichen 5, 65195 Wiesbaden, HRB 25237, vertreten durch Alexander Cimen („Metacarp“), und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Erfasst sind insbesondere: Lizenzierung von Standardsoftware (Kauflizenz/Subscription), Hosting-/Cloud-Leistungen, Wartungs-/Supportleistungen, Implementierungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen, Verkauf von Hardware sowie Einbindung/Überlassung von Drittsoftware.
    1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte (Folgegeschäfte) zwischen den Parteien, ohne dass hierauf jeweils erneut verwiesen werden muss. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung; Anpassungen erfolgen nach Ziffer 22.
    1.3 Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn Metacarp in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen leistet, ohne im Einzelfall nochmals zu widersprechen.
    1.4 Vorvertragliche Dokumente des Kunden (z. B. Pflichtenhefte, Anforderungskataloge, Spezifikationen) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag ausdrücklich genannt oder von Metacarp schriftlich bestätigt sind.
    1.5 Rangfolge bei Widersprüchen: (1) individuell unterzeichneter Vertrag inkl. Anlagen (insb. Leistungsbeschreibungen, SLA, AVV), (2) diese AGB, (3) einbezogene Produkt-/Preislisten. Für Drittsoftware gelten vorrangig die Lizenzbedingungen des Herstellers.
    1.6 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  • Vertragsschluss, Form, Termine
    2.1 Verträge kommen durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Auftragsbestätigung von Metacarp (auch per EMail) zustande.
    2.2 Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform zugelassen ist. Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); Textform genügt hierfür nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    2.3 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  • Vertraulichkeit, Datenschutz, Integrationen
    3.1 Vertraulichkeit: Nicht öffentlich bekannte, als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Vertragsdurchführung genutzt. Weitergabe an Berater/verbundene Unternehmen ist nur bei gleichwertiger Vertraulichkeit zulässig. Die Pflicht gilt zeitlich unbeschränkt.
    3.2 Datenschutz/AVV: Die Parteien beachten die DSGVO. Soweit Metacarp personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (insb. Hosting/Remote-Support), schließen die Parteien vor Beginn eine AVV nach Art. 28 DSGVO (Standard-AVV von Metacarp). Metacarp darf geeignete Subunternehmer (z. B. Rechenzentrumsbetreiber) einsetzen; eine aktuelle Liste wird als AVV-Anlage geführt. Verarbeitung grundsätzlich in der EU/EWR; internationale Übermittlungen nur mit geeigneten Garantien.
    3.3 Integrationen/KI: Optional angebundene Drittservices (z. B. KI-/API-Anbieter wie OpenAI über kundeneigene Accounts/API-Keys) liegen in der rechtlichen Verantwortung des Kunden; es gelten ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Metacarp ist hierfür nicht verantwortlich.
  • Export-/Sanktionsrecht und Compliance
    Der Kunde beachtet Export-, Sanktions- und Importvorschriften (insb. EU/DE/EU-Dual-Use), sichert zu, nicht auf EU/US-Sanktionslisten gelistet zu sein und Leistungen nicht für gelistete Endverwendungen/-nutzer zu verwenden. Metacarp kann Leistungen verweigern, soweit rechtliche Hindernisse bestehen.
  • Eigentums- und Rechtevorbehalt; Abtretung
    5.1 Eigentumsvorbehalt Hardware (erweitert): Hardware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Metacarp (Kontokorrentvorbehalt). Verarbeitung/Verbindung erfolgt stets für Metacarp; ggf. Miteigentum nach Wertverhältnis. Forderungen aus Weiterveräußerung werden in Höhe des Rechnungswertes im Voraus an Metacarp abgetreten (Einzugsermächtigung widerruflich). Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie zum Neuwert und zeigt Zugriffe Dritter unverzüglich an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt Metacarp Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
    5.2 Rücknahme/Verwertung: Sofern Metacarp Vorbehaltsware zurücknimmt, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Transport- und Rücknahmekosten trägt der Kunde. Metacarp darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten; der Erlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf Forderungen verrechnet.
    5.3 Rechtevorbehalt Software: Nutzungsrechte an Software werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.
    5.4 Abtretung: Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Metacarp abtreten. Gesetzliche Ausnahmen aus § 354a HGB bleiben unberührt.
  • Haftung und Garantien
    6.1 Metacarp haftet unbeschränkt bei Vorsatz, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sind.
    6.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Metacarp nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf maximal 100.000 EUR je Schadensfall sowie insgesamt je Vertragsjahr auf 100.000 EUR (Vertragsjahr = 12 Monate ab Vertragsbeginn, danach jeweils weitere 12 Monate). Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    6.3 Ausgeschlossen sind mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Folgeschäden, soweit nicht Ziffer 6.1 greift.
    6.4 Für Datenverlust haftet Metacarp nur insoweit, als der Kunde dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen vorgenommen hat; die Haftung beschränkt sich auf den Wiederherstellungsaufwand auf Basis ordnungsgemäßer Backups.
    6.5 Die Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, Organen und Erfüllungsgehilfen von Metacarp.
    6.6 SLA-Gutschriften sind der ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden bei Nichterreichen vereinbarter Service Levels; weitergehende Ansprüche sind im Rahmen dieser Haftungsregelungen beschränkt.
  • Höhere Gewalt
    Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Metacarp (z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Störungen öffentlicher Netze, Rechenzentrumsstörungen) führen zu angemessenen Fristverlängerungen zzgl. Wiederanlaufzeit.

B. Leistungsbereiche

  • Softwarelizenz – Standardsoftware (Kauf & Subscription)
    8.1 Leistungsumfang und Lieferung
    Metacarp überlässt die vertraglich vereinbarten Software-Module einschließlich Benutzerhandbuch in elektronischer Form (Objektcode). Quellcode wird nicht geschuldet. On-Premise: Download/Installationsinformationen. Installation/Implementierung/Schulung werden gesondert beauftragt. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
    8.2 Nutzungsrechte, Lizenzmetrik und Übertragung
    Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang; bei Kauflizenzen zeitlich unbefristet, bei Subscriptions auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Lizenzmetrik: Named User. Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer Zugriff erhalten und die Anzahl aktiver Nutzer den erworbenen Lizenzen entspricht. Lizenzübertragungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Metacarp und setzen die vollständige Aufgabe der Nutzung beim übertragenden Kunden (Deinstallation/Löschung sämtlicher Kopien inkl. Sicherungskopien; Übertragung der Dokumentation) voraus. Zulässig ist eine Sicherungskopie; gesetzlich zwingend zulässige Dekompilationen zur Interoperabilität bleiben unberührt; im Übrigen ist Reverse Engineering unzulässig.
    8.3 Pflichten des Kunden
    Geeignete IT-Umgebung, Beachtung von Installations-/Betriebsvorgaben, aktueller Malware-Schutz, regelmäßige Backups. Urheber-/Kennzeichenvermerke werden nicht entfernt/verändert. Lizenzmechanismen/Telemetrie werden nicht umgangen.
    8.4 Mängel, Rügefristen, Selbstvornahme
    Metacarp erbringt im Fall von Sach-/Rechtsmängeln Nacherfüllung in angemessenem Umfang. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung/Bereitstellung, sonstige Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Ein Recht des Kunden auf Selbstvornahme und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen ist ausgeschlossen.
    8.5 Gewährleistungsgrenzen
    Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Mängel auf unsachgemäße Nutzung, Änderungen durch den Kunden oder Betrieb mit nicht freigegebenen Drittprodukten beruhen und dies ursächlich ist; Gleiches gilt für Abweichungen vom Benutzerhandbuch.
    8.6 Verjährung
    Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung/Bereitstellung, soweit nicht zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
    8.7 Lizenz-Compliance, Audit und Telemetrie
    Metacarp darf zur Lizenz-/Nutzungs-Compliance angemessene Telemetriedaten (z. B. Anzahl aktiver Named User, Versionsstände, Zeitstempel) automatisiert erheben und auswerten. Metacarp kann nach mindestens 5 Werktagen Ankündigung die Einhaltung der Lizenzbedingungen remote oder vor Ort durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Prüfer überprüfen; der Kunde wirkt mit. Bei Verstößen erwirbt der Kunde unverzüglich fehlende Lizenzen und erstattet angemessene Prüfungskosten; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
    8.8 Nutzungsuntersagung bei Lizenzverstoß
    Bei fortgesetztem erheblichen Verstoß gegen Nutzungsrechte trotz Abmahnung ist Metacarp berechtigt, die Nutzung des Lizenzmaterials nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen vorübergehend zu untersagen.
    8.9 Open-Source- und Beta-Komponenten
    Open-Source-Komponenten unterliegen deren Lizenzen (vorrangig). Beta-/Preview-/Labs-Funktionen werden „as is“ bereitgestellt und sind ohne ausdrückliche Freigabe nicht für den produktiven Einsatz bestimmt.
  • Drittsoftware
    9.1 Vorrang externer Bedingungen
    Werden Drittsoftwareprodukte über Metacarp bezogen oder in die Lösung eingebunden, gelten deren Lizenz-/Nutzungsbedingungen vorrangig.
    9.2 Endnutzer-Erklärungen
    Soweit der Drittanbieter vor Nutzung eine direkte Endnutzer-Zustimmung (EULA) verlangt und Metacarp hierauf hingewiesen hat, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Beginn der Nutzung gegenüber dem Drittanbieter abzugeben und einzuhalten.
    9.3 Verantwortungsabgrenzung
    Wartung/Support/Leistungsumfang richten sich – soweit vereinbart – nach den Bedingungen des Drittanbieters. Funktionsstörungen, die auf Drittsoftware, deren Konfiguration oder Lizenzbeschränkungen beruhen, fallen nicht in die Verantwortung von Metacarp, es sei denn, Metacarp hat die Störung zu vertreten.
  • Wartung und Support (Softwarepflege)
    10.1 Umfang, Release-Politik, Verfahren
    Wartungs-/Supportleistungen werden gesondert beauftragt und richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den Service Levels (SLA). Leistungen erfolgen für den aktuellen und den unmittelbar vorhergehenden Release; ältere Release-Stände können planmäßig abgekündigt werden. Metacarp kann zur Fehleranalyse/-behebung Fernwartung einsetzen; der Kunde schafft notwendige Zugänge. Zumutbare Workarounds können bis zur dauerhaften Behebung bereitgestellt werden.
    10.2 Fehlerkategorien und Reaktion (Fallback, sofern kein SLA geregelt ist)
    Mangels abweichender Vereinbarung gelten folgende Kategorien/Start der Bearbeitung: (a) betriebsverhindernde Fehler: Beginn innerhalb 1 Stunde während Geschäftszeiten; (b) betriebsbehindernde Fehler: Beginn innerhalb 1 Werktag; (c) sonstige Fehler: im Rahmen des nächsten Updates innerhalb angemessener Frist. Voraussetzung ist Reproduzierbarkeit.
    10.3 Hotline und Geschäftszeiten (Fallback)
    Metacarp stellt eine Hotline für Meldungen/Beratungen während der Geschäftszeiten bereit (derzeit Mo–Fr 08:00–17:00 Uhr, außer gesetzliche Feiertage am Sitz von Metacarp) und kann diese Zeiten mit angemessener Frist (mindestens 4 Wochen) anpassen.
    10.4 Auto-Erweiterung bei Lizenzzuwachs
    Erwirbt der Kunde während der Laufzeit weitere Lizenzen/Module, erstreckt sich die bestehende Wartung ab Bereitstellung auch auf diese; die jährlichen Wartungsentgelte erhöhen sich entsprechend den dann gültigen Listenpreisen (ggf. inkl. Arbeitsplatzfaktor) anteilig ab Bereitstellung.
    10.5 Ausnahmen
    Nicht umfasst sind insbesondere: Schulungen, Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten, Fehler aufgrund von Fremdsystemen/unsachgemäßer Nutzung, individuelle Schnittstellen/Anpassungen, Migration kundenspezifischer Anpassungen auf neue Releases (jeweils gesondert beauftragbar).
    10.6 Vergütung, Laufzeit, Kündigung, wirtschaftliche Folgen
    Mangels abweichender Vereinbarung: Laufzeit 24 Monate, automatische Verlängerung um 12 Monate; Kündigungsfrist 3 Monate zum Laufzeitende; Schriftform (§ 126 BGB). Kündigt Metacarp aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, oder beendet Metacarp aus solchem Grund, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem der Vertrag bei ordentlicher Kündigung erstmals hätte enden können. SLA-Gutschriften sind exklusiver Ausgleich; weitergehende Ansprüche sind gemäß Ziffer 6 beschränkt.
  • Hosting-/Cloud-Leistungen
    11.1 Leistungsgegenstand, Betrieb, Sicherheitsrechte
    Metacarp stellt Systemressourcen auf einer EU/EWR-Cloud-Plattform eines beauftragten Rechenzentrumsbetreibers (derzeit: Hetzner) bereit und betreibt darauf die vertraglich vereinbarte Instanz/Software. Technische Standards/Sicherheitsmaßnahmen/Betriebsprozesse können angepasst werden, sofern keine wesentlichen Nachteile entstehen. Der Provider darf den Zugang zur Wahrung der Netz- und Betriebssicherheit beschränken.
    11.2 Verfügbarkeit und Wartung (Fallback, sofern kein SLA geregelt ist)
    Metacarp gewährleistet eine Erreichbarkeit des Systems von 99 % im Jahresmittel; ausgenommen sind Zeiten geplanter Wartungen (angekündigt) sowie Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs von Metacarp/Provider (z. B. höhere Gewalt, Störungen öffentlicher Netze, Kundenfehler). SLA-Gutschriften sind exklusiver Ausgleich; weitergehende Ansprüche sind gemäß Ziffer 6 beschränkt.
    11.3 Zugriffssicherheit und Inhalte
    Zugriff über bereitgestellte Zugangsdaten/Client; der Kunde wählt sichere Passwörter, schützt Zugänge, ändert diese regelmäßig und informiert Metacarp unverzüglich über Missbrauchsverdacht. Metacarp/Provider können zur Störungsbehebung in erforderlichem Umfang technisch bedingten Zugriff erhalten.
    11.4 Inhalts- und Nutzungsverbote (erweitert)
    Der Kunde speichert keine rechtswidrigen oder gegen behördliche Auflagen verstoßenden Inhalte; insbesondere keine Inhalte, die (i) pornographisch/obszön sind, (ii) Krieg, Terror oder Gewalt verherrlichen, (iii) Kinder/Jugendliche sittlich schwer gefährden, (iv) die Menschenwürde verletzen, (v) Hass gegen Bevölkerungsgruppen schüren, (vi) grausame/unmenschliche Gewalttätigkeiten würdelos darstellen, (vii) andere verleumden, beleidigen oder bedrohen. Bei berechtigtem Verdacht ist Metacarp berechtigt, den Zugang angemessen einzuschränken/zu sperren und den Kunden zu informieren.
    11.5 Internet-/Datensicherheits-Disclaimer; Drittzugriffe
    Der Kunde erkennt an, dass vollständige Datensicherheit in offenen Netzen nach Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann und dass Provider/Drittdienstleister im Ausnahmefall zur Störungsbehebung auf Systeme zugreifen müssen; eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
    11.6 Datensicherung, Datenexport, Löschung
    Soweit Backups nicht ausdrücklich vereinbart sind, obliegt die regelmäßige Datensicherung dem Kunden. Metacarp unterstützt auf Wunsch und stellt einen Datenexport in marktüblichem Format gegen Aufwendungsersatz bereit. Nach Vertragsende ist Metacarp berechtigt, Kundendaten nach Ablauf angemessener Fristen zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
    11.7 Vergütung, Laufzeit, Kündigung, wirtschaftliche Folgen
    Mangels abweichender Vereinbarung: Laufzeit 24 Monate ab Bereitstellung, automatische Verlängerung um 12 Monate; Kündigungsfrist 3 Monate zum Laufzeitende; Schriftform (§ 126 BGB). Kündigt Metacarp aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, oder beendet Metacarp aus solchem Grund, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem der Vertrag bei ordentlicher Kündigung erstmals hätte enden können. Mit Vertragsende enden die Nutzungsrechte an Cloud-Services/Client.
  • Dienst- und Werkleistungen (Implementierung, Beratung, Schulung, Entwicklung)
    12.1 Leistungserbringung, Termine, Subunternehmer, Weisungen
    Leistungen werden nach dem Stand der Technik durch qualifiziertes Personal erbracht; Metacarp darf geeignete Subunternehmer einsetzen. Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich vereinbart; Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs führen zu angemessener Terminverschiebung. Der Kunde hat keine Weisungsrechte gegenüber dem eingesetzten Personal.
    12.2 Mitwirkungspflichten und Mitwirkungsverzug
    Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und stellt erforderliche Informationen, Zugänge, Testdaten/-umgebungen und Ressourcen rechtzeitig bereit. Mitwirkungspflichten sind Hauptpflichten. Bei Mitwirkungsverzug verschieben sich Fristen angemessen; Mehraufwände (Wartezeiten, Zusatztermine) werden vergütet; betroffene Meilensteine können als erreicht gelten.
    12.3 Abnahme von Werkleistungen
    Metacarp zeigt Abnahmebereitschaft an. Der Kunde führt die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, durch; wegen unerheblicher Mängel ist die Abnahme nicht zu verweigern. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Leistung produktiv genutzt wird oder die Frist verstreicht, ohne dass wesentliche Mängel angezeigt werden. Für abgrenzbare Teilleistungen können Teilabnahmen verlangt werden.
    12.4 Rechte an Arbeitsergebnissen; Schulungsunterlagen; Escrow
    An Programm-Ergänzungen/Customizing auf Basis der Metacarp-Standardsoftware erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang der Basislizenz; alle Rechte verbleiben bei Metacarp. An sonstigen individuell erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Spezifikationen, Dokumentationen) erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke; weitergehende Übertragungen bedürfen der Zustimmung von Metacarp. Schulungsunterlagen darf der Kunde intern zeitlich unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen. Quellcode wird nicht geschuldet. Ein Source-Code-Escrow kann gesondert vereinbart werden; sämtliche Gebühren/Kosten trägt der Kunde.
    12.5 Mängel und Verjährung
    Metacarp erbringt im Fall von Mängeln Nacherfüllung in angemessenem Umfang. Voraussetzungen bei Programmierleistungen sind Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit. Ansprüche verjähren 12 Monate ab Abnahme/Bereitstellung, soweit nicht zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
  • Hardware
    13.1 Lieferung, Gefahrübergang, Zusatzleistungen
    Leistungsumfang gemäß Angebot/Auftragsbestätigung/Lieferschein. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Aufstellen/Installation/Einweisung/Wartung/Instandsetzung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
    13.2 Mängel, Rügefristen, Selbstvornahme, Verjährung
    Metacarp erbringt im Fall von Mängeln Nacherfüllung in angemessenem Umfang. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung, sonstige Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die Hardware insoweit als genehmigt. Ein Recht auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatz besteht nicht. Ansprüche verjähren 12 Monate ab Lieferung, soweit nicht zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
  • Integrationen und Schnittstellen (APIs)
    Schnittstellen/APIs dürfen nur im vertraglich vorgesehenen Umfang genutzt werden. Metacarp kann APIs aus triftigem Grund anpassen/einstellen und wird berechtigte Kundeninteressen angemessen berücksichtigen. Für angebundene Drittservices gelten ausschließlich deren Bedingungen; Metacarp übernimmt keine Verantwortung für Verfügbarkeit, Sicherheit oder Funktionsumfang.

C. Preise, Zahlung und Entgeltanpassungen

  • Preise und Abrechnung
    Alle Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern vereinbart, werden Reise-/Übernachtungs-/Nebenkosten nach Aufwand abgerechnet. Wiederkehrende Entgelte (Subscription, Wartung/Support, Hosting) werden periodisch im Voraus abgerechnet. Für Kauflizenzen/Projektbudgets gilt mangels Abrede: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % nach Installation, 30 % nach Abschluss der Schulungen/Workshops.
  • Zahlungsbedingungen; Verzug; Aufrechnung/Zurückbehalt; Abtretung
    Rechnungen sind – sofern nicht anders angegeben – sofort netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen im Geschäftsverkehr sowie die gesetzliche Verzugspauschale; weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist ausgeschlossen. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB besteht nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Abtretungen des Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Metacarp; § 354a HGB bleibt unberührt.
  • Entgeltanpassungen
    17.1 Wiederkehrende Entgelte kann Metacarp höchstens einmal jährlich um bis zu 2 % anpassen (Ankündigungsfrist 6 Wochen in Textform).
    17.2 Zusätzlich kann Metacarp nachgewiesene, nicht vorhersehbare und nicht von Metacarp zu vertretende Mehrkosten für wesentliche Vorleistungen Dritter (insb. Rechenzentrum, Strom, Dritt-Lizenzen, externer Support) mit angemessener Ankündigungsfrist weitergeben.
  • Zahlungsverzug; Sperrrechte
    Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, bestehen erhebliche Vertragsverstöße trotz Abmahnung fort oder liegen berechtigte Sicherheitsrisiken vor, kann Metacarp Leistungen nach vorheriger angemessener Ankündigung ganz oder teilweise sperren und Leistungen zurückbehalten. Vergütungsansprüche laufen während rechtmäßiger Sperren fort; die Sperre wird aufgehoben, sobald der Sperrgrund entfällt.

D. Schlussbestimmungen

  • Erfüllungsort; Gerichtsstand; Rechtswahl
    Erfüllungsort ist Wiesbaden; für Hosting/Cloud der Standort des Rechenzentrums. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiesbaden. Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht ausgeschlossen.
  • Vertragsübertragung
    Metacarp kann den Vertrag ganz oder teilweise auf mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) übertragen und informiert den Kunden hierüber.
  • Schriftform
    Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Textform genügt hierfür nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  • Änderungen dieser AGB
    Metacarp ist berechtigt, diese AGB aus triftigen Gründen (z. B. Gesetzes-/Rechtsprechungsänderungen, Sicherheits-/Technologieanpassungen, neue Leistungen) für die Zukunft anzupassen. Metacarp informiert mit 6wöchiger Frist in Textform und weist auf die Widerspruchsmöglichkeit hin.
  • Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Impressum/Kontakt

Metacarp GmbH
Unter den Eichen 5
65195 Wiesbaden
Deutschland

Vertretungsberechtigt: Alexander Cimen
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden, HRB 25237
E-Mail: info@metacarp.de